ABLEHNUNG DES EILANTRAGS IST SCHWERER ANGRIFF AUF DIE KUNSTFREIHEIT

München, 16.04.2021

Den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, unseren Eilantrag gegen die undifferenzierten Theater- und Konzerthausschließungen abzulehnen, finden wir AntragstellerInnen sowie die UnterstützerInnen der Initiative "Aufstehen für die Kunst" äußerst fragwürdig. Da wir ihn auch sachlich in weiten Teilen entschieden ablehnen, werden die Antragsteller*Innen ein Hauptsacheverfahren anstreben, sowie den Weg nach Karlsruhe bzw. zum EuGH erwägen.

Die wissenschaftlich erarbeiteten Studien, die dem Eilantrag beigefügt waren, wurden als vorläufig und noch nicht abgeschlossen und dadurch augenscheinlich nicht aussagekräftig zurückgewiesen, obwohl es klare Zwischenergebnisse gibt oder die Studien sehr wohl abgeschlossen sind, die den Theatern, Opern und Konzerthäusern mit entsprechenden Belüftungssystemen das geringste Innenraumrisiko zuweisen, vor allem im Verhältnis zu Einzelhandel, Schulen oder auch Gottesdiensten. Weder die Landesanwaltschaft noch der Verwaltungsgerichtshof konnten gegenläufige Studien beibringen oder auf sie verweisen, obwohl doch eigentlich die staatlicherseits auferlegten Beschränkungen von Grundrechten der Rechtfertigung bedürfen - und nicht die Lockerungen. Zudem beruhen deren Einschätzungen auf nicht wissenschaftlich abgesicherten Spekulationen.

Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem bereits geöffneten Einzelhandel mag die Kammer ebenfalls nicht erkennen, obwohl Theater, Opern- und Konzerthäuser mittlerweile viele Monate länger geschlossen sind als der nicht lebensnotwendige Einzelhandel und laut einer renommierten Studie der TU Berlin die Ansteckungsgefahr über Aerosolpartikel in Supermärkten doppelt so hoch ist wie in Theatern (mit verringerter Zuschaueranzahl).

Gegen die Kunstfreiheit werde auch nicht verstoßen, da es Künstlern freistehe, ihre künstlerischen Leistungen auf verschiedene Art im Internet anzubieten. Es sei ja "nur" die Bühnenaufführung vor Publikum untersagt. Wie soll aber ein Schauspiel oder eine Oper privat online veröffentlicht werden, da dafür eine Ensembleleistung Grundlage ist und sogar vielen Ensembles das Proben ganz untersagt ist? Werkausschnitte als Soloperformance, z.B. mit Klavierbegleitung, sind substantiell etwas komplett anderes. Dass zudem Aufführungen vor Publikum in den allermeisten Fällen gerade die wirtschaftliche und berufliche Grundlage für die künstlerische Tätigkeit nach außen darstellen, ignoriert das Gericht vollständig.

Auch das Argument des Gerichts, die Staatsregierung habe nicht in den Werkbereich eingegriffen, ist so nicht haltbar. Auf Grund der im Vergleich zu z.B. Österreich erweiterten Abstandsregeln in den Orchestern, ist ein Großteil des Repertoires entweder gar nicht aufführbar, wie z.B. die ursprünglich geplante Uraufführung von "Timothy of Athens" von Luca Francesconi an der Bayerischen Staatsoper, oder jedenfalls nicht in der Originalversion.

Ebenso entspricht die künstliche Trennung von Werk- und Wirkbereich nicht dem Grundkern der Kunstfreiheit, sondern beides muss wesensnotwendig als Einheit betrachtet werden. Dies noch dazu mit einem Verweis auf den Nationalsozialismus zu begründen, wie im Schriftsatz der Landesanwaltschaft geschehen, ist von äußerster historischer Unsensibilität geprägt. Würde das reine Verfertigen von Kunstwerken, auch ohne jegliche Aufführungsmöglichkeit, schon der Kunstfreiheit genüge tun, dann wäre diese teilweise auch während der Zeit des Nationalsozialismus gewährleistet gewesen, denn Künstler der inneren Emigration konnten in Deutschland "entartete" Kunstwerke für die Schublade verfassen. Das Werk vom Wirkbereich zu trennen ist unhistorisch und geradezu absurd.

Wir betrachten dieses Urteil als einen schweren Angriff auf die Kunstfreiheit und streben daher eine verfassungsrechtlich gründliche Befassung an.